1. Voraussetzungen
    • Voraussetzungen zur Aufnahme in die Betreuende Grundschule ist die Anmeldung und Aufnahme des Kindes in die Grundschule. Dem Förderverein muss ein Antrag zur Aufnahme in die Betreuung vorliegen. Dann kann das Kind für die Betreuende Grundschule angemeldet werden.
  2. Garantie
    • Die Betreuungsplätze sind aus räumlichen und personellen Gründen begrenzt. Deshalb werden die Plätze nach Anmeldedatum vergeben. Bisher erhielten alle Kinder einen Betreuungsplatz.
  3. Betreuungszeit und Versicherung
    • Die Betreuung Ihres Kindes ist zwischen 12:00 und 14:00 Uhr garantiert. Endet der Unterricht aus internen Gründen früher, sind wir bemüht, die Betreuung auf diese Zeit auszudehnen.
    • Kann die Abholzeit nicht eingehalten werden, steht Ihrem Kind der Schulhof als öffentlicher Spielplatz zur Verfügung. Andere Alternativen können wir Ihnen nicht anbieten. Die Eltern teilen über die online Anmeldung mit, an welchen Tagen und Stunden ihr Kind die Betreuung in Anspruch nehmen wird. Im Krankheitsfall des Kindes ist das Personal davon in Kenntnis zu setzten.
    • Die Betreungskräfte der Kinder in der Halbtagsschule sind unter der Nummer 0157 – 309 410 57 Montag bis Freitag erreichbar. Die Betreuungskräfte der Kinder in der Ganztagsschule sind unter der Nummer 0176 – 907 544 21 freitags erreichbar.
    • Wenn das Kind nach der Betreuung regelmäßig allein nach Hause gehen darf, muss dies bei der Anmeldung online angegeben werden. In Ausnahmefällen muss den Betreuerinnen eine schriftliche Erlaubnis der Eltern vorliegen.
    • Die Betreuung findet innerhalb des Schulgeländes, in vom Schulträger zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten statt.
    • In der oben angegebenen Betreuungszeit sind die Kinder über die Schule unfallversichert.
  4. Angebot
    • Der Förderverein ist bemüht, den Kindern ein weitgefächertes Angebot an Spielmöglichkeiten zu bieten. Der Betreuung stehen Bücher, Spiele, Mal- und Bastelmaterialien, Kassetten, Kuschelecke, Bauspielzeug, Matratzen u.v.m. zur Verfügung. Auch für das Spiel im Freien sind Bälle, Stelzen, Kreide oder die Spielgeräte des Schulhofes für die Kinder da.
    • Für Kinder, die ihre Hausaufgaben in der Betreuung machen möchten, steht ein gesonderter Raum zu Verfügung. Allerdings können wir weder für Richtigkeit, noch für Vollständigkeit garantieren.
  5. Elternbeiträge
    • Zur Finanzierung des Angebotes werden Elternbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag wird in Monatsraten per Ermächtigung eingezogen. Die Zahlungspflicht beginnt im August und endet im Juli des Folgejahres.
    • Die Höhe des Beitrages richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten, sowie eventuell von dritter Seite gewährten Zuschüssen.
    • Geringfügige Überschüsse fließen in die Vereinskasse des Fördervereins zur Finanzierung von zu erneuernden Spielmaterialien und Neuanschaffungen. Größere Überschüsse werden am Ende des Betreuungsjahres verrechnet.
    • Der Beitrag wird unabhängig von der Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes entrichtet.
    • Der monatliche Beitrag beträgt derzeit je nach Betreuungsumfang zwischen 6 EUR und 55 EUR.
  6. Laufzeit und Kündigung
    • Der Betreuungsvertrag wird für ein Schuljahr abgeschlossen.
    • Eine Abmeldung Ihres Kindes im laufenden Schuljahr ist nur dann möglich, wenn die Finanzierung des Projektes dadurch nicht gefährdet ist. Die schriftliche Kündigung muss dem Förderverein als Träger des Projektes vier Wochen vor Monatsende vorliegen.
    • Eine Kündigung durch den Träger ist möglich, wenn Elternbeiträge wiederholt nicht gezahlt werden. Eine Kündigung ist auch dann möglich, wenn Kinder das Spielgeschehen und den Betreuungsablauf nachhaltig stören und Ermahnungen sowie Elterngespräche nicht zum Erfolg führen.
    • Eine Vertragsverlängerung um ein weiteres Schuljahr findet automatisch statt, es sei denn, das Kind verlässt die Schule.
  7. Haftung
    • Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kinder während der Betreuung über die Gemeinde-Unfall-Versicherung (GUV) versichert sind. Eine Haftung des Betreuungspersonales und des Trägers scheidet daher aus. Ansprüche können vielmehr nur gegen den Gemeindeunfallverband gestellt werden.